Die Istanbul-Konvention sollte TS/TI/TG ein

Begriff sein, denn sie enthält in Artikel 4 eine wichtige Passage in Absatz 3:

„Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status sicherzustellen.“

Wichtig auch Artikel 12:

  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte „Ehre“ nicht als Rechtfertigung für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Gewalttaten angesehen werden.

Auch Artikel 14 (Bildung / Bildungspläne), Artikel 15 (Fortbildung bestimmter Berufsgruppen) sowie Artikel 40 (der auch die erniedrigende Begutachtungspraxis gemäß dem TSG tangiert) und Artikel 60 (Asylanträge) sind für transsexuelle Menschen wichtig – aber auch z.B. für LSBTTIQ Flüchtlinge.

Den vollen Text der Konvention, die von der Bundesrepublik Deutschland Anfang Juni 2017 ratifiziert wurde, findet man hier in deutscher Sprache.

Mein Dank gilt dem LSVD e.V. für den Hinweis auf die Ratifizierung der Konvention!

Die Ratifizierung tritt zum 1.2.2018 in Kraft, wie man hier nachlesen kann.

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