Es wäre schön, wenn die Initativen der Bundesländer zum Transsexuellenrecht

von denen hier berichtet wird, zu einem neuen Transsexuellenrecht führen und man dazu nicht wieder eine Legislaturperiode vertröstet wird. Vielleicht ergeben sich ja durch die Landtagswahlen entsprechende neue Mehrheiten, die auch konservativen Menschen deutlich machen, was politischer Wille der Mehrheit ist?

Hier zum Thema ein satirischer Dialog mit freundlicher Genehmigung der Autorin Jessica G. (die Verfasserin ist mir bekannt):

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PETITION: GUTACHTEN FÜR ALLE

? (WARNUNG: Dieser Text kann Spuren von Sarkasmus und Satire enthalten!)

Wir haben in Deutschland eine Scheidungsrate von etwa 40 %. Viele Leute heiraten scheinbar nur noch aus einer Laune heraus, ohne sich derer Konsequenzen bewusst zu sein. Andere wollen über die Heirat sich womöglich Steuervorteile erschleichen oder gar sich und ihren Partner im Alter sozial absichern. Es wird Zeit, dass wir die Standesämter entlasten und unsere Bürger davor bewahren sich über Jahre in einer Ehe auseinander leben zu müssen. Daher:

? SCHLUSS MIT DEM „HEIRATSWAHN“ – EHE NUR NOCH NACH BEGUTACHTUNG

Künftig ist die Eheschließung beim Gericht zu beantragen:

Das Gericht darf einem Antrag nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen der Ehe ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Gefühle des Paares zueinander mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werden.

Insbesondere sind durch die Gutachten folgenden Punkte zu klären:

1. das Paar ist sich seit mindestens drei Jahren gegenseitig treu und liebt sich aufrichtig
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die Gefühle zueinander nicht mehr ändern werden und es zu keiner Scheidung kommt

?: „HALT! STOPP! … ? … Wen ich heirate, dass bestimme ich noch selbst!“

?: „Lieber Bürger, ich versichere Ihnen, dass die Ehe-Begutachtung nur zu Ihren besten ist. Wir wollen Sie doch nur vor einer übereilten Entscheidung schützen, welche Ihnen teuer zu stehen kommen kann.“

?: „So geht das nicht. Im Grundgesetz § 2 Abs. 1 steht; >Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.< Also nix da mit Fremdbestimmung, wir haben ein Grundrecht auf eine freie Entfaltung unserer Persönlichkeit.“

?: „Bitte richtig lesen, dort steht auch > soweit er nicht die Rechte anderer verletzt <“

?: „Hä… wie und wo verletzte ich bei einer Eheschließung die Rechte anderer?“

?: „Im Grundgesetz § 3 Abs. 1 steht auch; > Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<“

?: „Hä… wie jetzt… ich kapiere gar nichts mehr.“

?: „Die Eheschließung wird über das Personenstandsgesetz geregelt, doch es gibt auch eine Sonderregelung für eine Personenstandsänderung, das „Transsexuellengesetz“, und dieses besagt, dass das Gericht die Personenstandsänderung nur beschließen darf, nachdem es zwei Gutachten eingeholt hat. Wenn man jetzt eine Personenstandsänderung bei einer Eheschließung ohne Gutachten erlaubt, während man anderen ihren Personenstand nur mit Einholung zweier Gutachten erlaubt, wäre dies somit eine Benachteiligung vor dem Gesetz. Und § 2 Abs. 1 GG spricht den Bürgen nur das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu, soweit dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden. Ergo, ist die Begutachtungspflicht für eine Eheschließung legitim, da somit die Gleichheit vor dem Gesetz hergestellt wird.“

?: „Willst du mich verarschen!!! Man kann doch nicht die Grundrechte von Menschen einschränken, nur weil andere Menschen bereits Grundrechtsverletzungen erdulden müssen. Wer kommt denn auf so einen Blödsinn.“

?: „Ehm… Helmut Brandt Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion äußerte sich 2011 wie folgt: >Soweit Transsexuellen eine Vornamensänderung quasi durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesamt eingeräumt würde, wären nichttranssexuelle Personen benachteiligt, weil diese ihre Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchsetzen können< Ergo, soweit das Recht auf Selbstbestimmung einiger Personen dadurch eingeschränkt wird, da man eine Benachteiligung der anderen befürchtet, muss im Umkehrschluss, die dort geforderten Einschränkungen für alle anderen ebenso gelten. Das wäre nur gerecht.“

?: „Das kann man doch nicht miteinander vergleichen, beim TSG geht es doch auch um medizinische Eingriffe. Daher die Gutachten.“

?: „Nein, das TSG regelt lediglich die Vornamens- und Personenstandsänderung. Ursprünglich verlangte das TSG für eine Personenstandsänderung einen operativen Eingriff § 8 Abs. 4 TSG sowie eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit § 8 Abs. 3 TSG, beide Paragraphen sind inzwischen verfassungswidrig und dürfen nicht mehr angewandt werden. Die Begutachtung erfolgte bis 2011 bei einer Personenstandsänderung erst nach den medizinischen Eingriffen. Heute ist das TSG von den medizinischen Maßnahmen vollkommen gelöst. Die Beurteilung für operative Eingriffe erfolgt über dem MDK und liegt anderen Kriterien zugrunde. Mitunter lehnen Krankenkassen die Kostenzusagen für medizinische Maßnahmen nach einer VÄ/PÄ mit folgender Begründung ab: >Für die Entscheidungsfindung ist es dabei nicht relevant, ob schon ein Beschluss des Amtsgerichtes vorliegt, bzw. dieser ist nicht mit der Leistungspflicht der Krankenkassen gleichzusetzen. Diese rechtlichen Aspekte greifen nicht in die körperliche Unversehrtheit ein und können jederzeit rückgängig gemacht werden.<“

?: „Und welchen Zweck erfüllen die Gutachten beim Transsexuellengesetz dann?“

?: „Sehr gute Frage. Gutachten müssen ein legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung desselben geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Vorgabe von nicht nur einem, sondern sogar zwei Gutachten ist in der deutschen Rechtsordnung einzigartig. Nicht einmal bei schweren Gewaltverbrechen wird eine doppelte Begutachtungspflicht gefordert.
In einer wissenschaftlich fundierten grund- und menschenrechtliche Analyse hat die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin die Rechtsmäßigkeit des Transsexuellengesetzes geprüft. In ihrem Gutachten „Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen“ kam die Fakultät zu dem eindeutigen Ergebnis; >Es ist keine Gefährdungssituation für die Betroffenen erkennbar, die den Staat verpflichten müsste, Bürgerinnen vor einer Vornamens- oder Geschlechtseintragsänderung zu schützen.<“

?: „Also werden die Gutachten nur vom Gericht eingeholt, weil diese gesetzlich vorgeschrieben sind, ohne, dass eine legitime Gefährdungssituation vorliegt, welche als Rechtfertigung herhalten könnte?“

?: „Eben, Menschen, welche ihren Geschlechtseintrag korrigieren lassen möchten, müssen sich einer doppelten Begutachtung unterziehen, ohne, dass hierdurch jemand gefährdet wird, während jeder eine Ehe schließen kann.
2016 wurden hierzulande 149 Frauen von ihrem Partner ermordet oder totgeschlagen, die Dunkelziffer für häusliche Gewalt ist nicht unerheblich, und nicht zu vergessen, die ganzen traumatisierten Kinder aus den Scheidungskriegen.
Wenn man schon eine doppelte Begutachtung verlangt, dann doch vor allem für eine Eheschließung, wo durchaus eine Gefährdungssituation vorliegt, anders als bei einer VÄ/PÄ nach dem TSG.“

?: „Wer kommt für die Kosten für die Gutachten auf?“

?: „Natürlich müssen Sie selbst die Kosten für die Gutachten tragen. Das versteht sich doch von selbst.“

?: „Wie hoch sind denn die Kosten?“

?: „Das ist von Gutachter zu Gutachter sehr unterschiedlich. Einige rechnen um die 500,00 Euro ab, andere über 1.500,00 Euro.“

?: „So teuer! ? Kann ich die Gutachter selbst wählen?“

?: „Natürlich nicht! Mitunter gibt es Richter, welche dir erlauben, einen von beiden selbst zu wählen, aber darauf würde ich mich nicht verlassen.“

?: „Aber somit weiß ich doch gar nicht, welche Kosten auf mich zukommen. Der eine bezahlt für das Verfahren etwa 1.000,00 Euro und ein anderer für das gleiche Verfahren um die 3.000,00 Euro. Das ist doch total ungerecht.“

?: „Betrachte es als eine Art Glücksspiel.“

?: „Und wenn ich mir die Gutachterkosten nicht leisten kann?“

?: „Dann kannst du Prozesskostenhilfe beantragen.“

?: „Wenn ich eine Arbeit habe, jedoch am Existenzminimum lebe, mir kein Geld für das Verfahren beiseite legen kann, die Prozesskostenhilfe dennoch abgelehnt wird, was dann?“

?: „Das ist dann persönliches Pech, wir leben doch nicht in einem Sozialstaat. Das Gericht wird dir sicherlich eine Ratenzahlung anbieten.“

?: „Das ist ganz schön mies. Was genau muss ich mir unter einer Begutachtung vorstellen.“

?: „Naja, wie die Gutachter an ihren Ergebnis kommen, obliegt ihnen selbst. In der Regel werden Sie dann vorgeladen, zu einem persönlichen Gespräch und Sie werden dann einige Fragen beantworten müssen. Wie zum Beispiel; Von welchem Elternteil haben Sie hauptsächlich Zärtlichkeiten erhalten? Wann haben Sie sich das erste Mal verliebt? Wie haben Sie Ihren gewünschten Ehepartner kennen gelernt? Mit wem hatten Sie bereits alles Geschlechtsverkehr? Wie hat Ihnen der Geschlechtsverkehr gefallen? Wie oft haben Sie mit Ihrem derzeitigen Partner Geschlechtsverkehr? Wie befriedigten Sie sich selbst? Erregt Sie der Anblick von nackten Frauen? Erregt Sie der Anblick von nackten Männern? Mitunter auch Fragen zu den sexuellen Fantasien, usw.“

?: „Ernsthaft… ? Denkt ihr wirklich, dass ich mein Intimleben dem Gericht offen lege.“

?: „Ja, natürlich. Je nachdem, an welchen Gutachter Sie geraten, werden Sie dies offenlegen müssen. Wir wollen doch nur sicher gehen, dass Sie Ihre Entscheidung später nicht bereuen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Frau heiraten, fühlen sich aber innerlich womöglich zu Männern hingezogen, dann ist es doch nur in Ihrem eigenem Interesse, wenn dies durch ein Gutachten, vor der Eheschließung abgeklärt wird.“

?: „? Was ich fühle, das kann ich nur selber wissen und nicht irgend so ein eingebildeter Gutachter. Geht’s noch! Ich lass mich doch nicht wie eine Laborratte pathologisieren.?

?: „Wenn Sie sich bei der Begutachtung queer stellen, dann wird es ein negatives Gutachten geben. Das Gericht wird dann Ihren Antrag zur Eheschließung ablehnen. Dass kann doch nicht in Ihrem Interesse sein. Wenn Sie jemanden wirklich lieben, dann lassen Sie diese Gutachten über sich ergehen. Seien sie doch nicht so schamhaft und verkrampft, wir sind doch heute eine aufgeklärte Gesellschaft. Sie können danach für immer mit ihrem Partner ganz offiziell zusammen leben.“

?: „Das lass ich mir nicht bieten. ? Was ist mit meiner Menschenwürde, welche durch die Missachtung meiner Intimsphäre bei der Begutachtung zwangsläufig verletzt wird?“

?: „Ihr immer mit eurer Menschenwürde. Die Würde des Menschen ist unantastbar wird so was von überbewertet. Haben Sie keine besseren Argumente? Ich schon: Oktober 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass an einer Begutachtung für eine Personenstandsänderung verfassungsrechtlich nichts zu beanstanden sei.“

?: „Moment, dass stimmt so nicht! Das BVerfG berief sich dabei im Kern auf seine eigene Entscheidung bezüglich des TSG aus dem Jahre 2011. Es stellte damals lediglich die Verfassungsmäßigkeit fest. Dort, wo man meinen könnte, es sei sich intensiv mit den Argumenten auseinandergesetzt worden, nennt das BVerfG unter anderem aus heutiger Sicht völlig veraltete Kriterien wie der Kleidungsstil und das Auftreten der Person. Der Verweis auf diese Entscheidung und die damit begründete Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses laufen also leer aus.“

?: „Upps, da hat wohl das BVerfG euch glatt ins Gesicht gelogen. ? Ein Glück für die Richter in Karlsruhe, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von keiner Institution angefochten werden dürfen. Zum Glück gibt es ja noch die Presse, die diesen Beschluss kritisch hinterfragt hat.“ ?

?: „Nein, haben sie nicht. Sie haben lediglich das Ergebnis des BVerfG mitgeteilt. Eine sachliche Aufarbeitung der Thematik gibt es bis heute nicht. Sobald irgendwo von „Transsexualität“ berichtet wird, geht es nur darum die Sensationsgeilheit und den Voyeurismus der Massen zu befriedigen. Betroffene werden oft mit falschen Pronomen angesprochen, man unterstellt ihnen trotz besseren Wissens eine „Geschlechtsumwandlung“ und tut so, als ginge es dabei um Geschlechterrollen. Vorurteile und Klischees werden immer weiter gestärkt, statt abgebaut.“

?: „Tja, Personengruppen, welche nach wie vor von staatlichen Institutionen und medizinischen Einrichtungen psychopathologisiert, stigmatisiert und diskriminiert werden, haben es nicht leicht, in der Öffentlichkeit ernst genommen zu werden.“

?: „Anstatt eine Begutachtungspflicht für eine Ehe zu fordern, sollte man lieber dort etwas ändern, wo immer noch Missstände bestehen.“

?: „Hören Sie mir mal genau zu und fassen wir es Zusammen; Das derzeit bestehende Transsexuellengesetz verstößt gegen Grund- und Menschenrechte, medizinisch-psychologische Erkenntnisse und gegen die Resolution 2048 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates aus 2015. Nach sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch welche einzelne Voraussetzungen des TSG für verfassungswidrig und folglich unanwendbar erklärt wurden, ist ein Gesetzesrumpf übriggeblieben, der in seiner Struktur nicht mehr als taugliche, praktikable Gesetzesgrundlage für die Verfahren zur Vornamens- und Personenstandsänderung dienen kann. Einige der verbliebenen Vorschriften begegnen schwerwiegenden grund- und menschenrechtlichen Bedenken. Und obwohl dies offiziell bestätigt wurde, kämpfen bis heute noch die Betroffenen vergeblich für eine Reform des TSG.

Jetzt mal ernsthaft:

Weniger als 1 % der Begutachteten nach dem TSG wollen später ihre Personenstandsänderung rückgängig machen, während etwa 40 % der geschlossenen Ehen wieder geschieden werden. Anders als bei einer Personenstandsänderung nach dem TSG, liegt bei einer Eheschließung durchaus eine Gefährdungssituation vor, ich möchte an häusliche Gewalt, Scheidungskriege und traumatisierte Kinder erinnern.

Wie ist es zu rechtfertigen, dass bei einer Änderung eines Akteneintrages, den nur die betroffene Person selbst betrifft, zwei Gutachten verlangt werden, während bei einer Eheschließung, welche mindesten noch eine andere Person betrifft und die rechtliche und soziale Auswirkungen hat, keine Gutachten verlangt werden?“

?: „Ja, ich gebe es zu, dass alles klingt sehr unlogisch und ungerecht.“

?: „Eben, und darum bitte ich Sie; setzten Sie sich ein, für eine Begutachtungspflicht vor einer Eheschließung. Wir wollen doch nur das Beste für Sie. ??? Und mal Hand auf’s Herz, wer möchte denn nicht wissen ob sein Partner treu ist?

??????

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