eine coole Interpretation von §45b PStG

las ich neulich. Demnach fordert der Gesetzgeber für eine VÄ/PÄ eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“. Aber im Gesetzestext fehlt anscheinend eine Angabe, ob das ab Geburt so vorliegen muss. Demnach kann natürlich auch durch eine Hormontherapie eine entsprechende Variation des Hormonspiegels und damit eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegen. Jemand, mit dem ich Kontakt habe, hat auf diesem Weg via Attest und §45b PStG seinen Vornamen und Personenstand ändern können.

Der Vorteil des 45b Verfahrens im Vergleich mit dem Selbstbestimmungsgesetz ist ja, dass hier keine automatische Datenübermittlung an zig-Behörden erfolgt…

Update: Mehr zu diesem Thema im Forum des Vereins Kreuzweise-Miteinander für Vereinsmitglieder….

Update2: Zum Thema Varianten der Geschlechtsentwicklung (NVSD) habe ich schon einiges gebloggt (z.B. hier über die Uniklinik Ulm und ihre Sicht zum Thema), ebenso Julia Monro in ihrem fundierten Blog zum Thema §45b.

#Selbstbestimmungsgesetz

#LGBT #queer

 

Dieser Beitrag wurde unter Bildung, Geschlechtsinkongruenz, Recht abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu eine coole Interpretation von §45b PStG

  1. Lea Rosema sagt:

    @doro1964 klingt plausibel. Viele Varianten der Geschlechtsentwicklung entwickeln sich ja auch oft erst mit Einsetzen der Pubertät

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert