Die Universitätsklinik in Ulm spricht auch von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“

und zwar (Stand 20.11.2020 – hier verlinkt) nicht nur im Blick auf diejenigen, die man früher mit dem Stempel DSD einsortierte, sondern auch im Blick auf das „psychische Geschlecht“ als Oberbegriff. Dieser Oberbegriff ersetzt also das Abkürzungsmonstrum LSBTTIQA*+ – wir haben ja schon einiges über diese Begrifflicheit VdG bzw. VSD (variants of sexual development für die Fans der englischen Sprache) in diesem Blog geschrieben. Kritisch anzumerken ist, dass es noch viel zu viele medizinische Interventionen bei Menschen mit Variante der Geschlechtsentwicklung gibt, wenn diese noch keineswegs rechtlich gesehen die Einwilligungsfähigkeit erreicht haben (Genital-Operationen bei Menschen mit uneindeutigem Genital bzw. der Diagnose DSD).

Wir befürworten medizinische Hilfe, aber (außer bei akuter Lebensgefahr) erst dann, wenn Menschen dieser Hilfe zustimmen können und wissen können, was gemacht wird und welche Folgen das haben wird/kann.
Darum ist unserer Meinung nach die Einwilligungsfähigkeit bei Operationen ein Thema, dass viele Mediziner im Blick auf die Behandlung von Menschen mit Variante der Geschlechtsentwicklung generell als Kriterium stärker reflektieren sollten. (auch für die, bei denen bislang erst Operationen mit 18 erlaubt sind – bei TS/TI ist das derzeit der Stand – d.h. sie leiden an mangelhafter med. Hilfe und könnte diese auf Grund vorhandener Einwilligungsfähigkeit sicher schon früher bekommen…- die UN-Kinderrechtskonvention sagt in Art. 24 jedenfalls: „Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.“).
Spannend ist dabei die Frage, wie weit Minderjährige selbst entscheiden dürfen, was ein Arzt an med. Hilfe an ihnen durchführen will. Einerseits gibt es da die UN-Kinderrechtskonvention, andererseits ist diese bislang kaum im Bewusstsein von Juristen und denen, die über solche Fragen entscheiden müssen, wie man z.B. an diesem Text mitbekommt, der die Konvention nicht erwähnt.

Besonders im Blick auf eine unkomplizierte Änderung des Vornamens- und Personenstands (siehe das neue Personenstandsgesetz) sollten sich betroffene Personen überlege, ob sie nicht auch generell lieber diesen Begriff verwenden als die veralteten Buchstabenkombinationen oder Trans-Begriffe. Das betrifft natürlich auch die behandelnden Mediziner. Sehr empfehlenswert dazu ist die Internetseite von Julia Monro dazu.

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3 Antworten zu Die Universitätsklinik in Ulm spricht auch von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“

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