das neue Personenstandsgesetz (PStG) ermöglicht transsexuellen

Menschen bzw. Personen, die sich als NVSD bezeichnen,
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Exkurs: NVSD steht für „neuronal variants of sexual development“ oder übersetzt: „Neuronale Varianten geschlechtlicher Entwicklung“ – mehr dazu im Aufsatz „Neuronale Varianten geschlechtlicher Entwicklung (NVSD) – Zur Neurophänomenologie geschlechtlicher Leibkörperdiskrepanzen und der Kongruenzdynamik leibkörperlichen Erlebens“ von Dr. Claudia Cornelia Haupt genauer beschrieben (erscheint im Mai 2019 in G. Schreiber, Das Geschlecht in mir; DeGruyter Taschenbuch)

einen unkomplizierten Wechsel von Vornamen und Personenstand – d.h. die Ausweisänderung ist damit viel einfacher und günstiger als mit dem bisherigen Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
Einen ausführlichen Artikel dazu schrieb Juliane Löffler für Buzzfeed.
Einen Kommentar dazu gab es auf der Facebook-Seite von Kreuzweise-Miteinander e.V.
Julia Monro vom BVT* gab dazu ebenfalls ein längeres Interview. Sie ist auch bei der DGTI aktiv und recherchiert selbst zu den Folgen des neuen §45b PStG. Auf ihrer neuen Website (http://www.pstg45b.de/)findet man sehr viele lesenswerte Informationen zum §45b PStG inkl. fachlicher Hinweise für Mediziner, die transsexuellen Menschen bzw. NVSD helfen können oder wollen, die Absurditäten des Transsexuellengesetzes sich zu ersparen.
Der Nachteil des neuen Verfahrens nach §45b PStG gegenüber dem bisherigen Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist m.E. vor allem darin zu sehen, dass es kein Recht gibt, frühere Zeugnisse auf den neuen Namen umschreiben zu lassen. D.h. wer schon älter ist und z.B. das Schlußzeugnis der Schule ändern will, sollte ggf. doch noch mit der Vornamens- und Personenstandsänderung abwarten, bis auch das Transsexuellengesetz endlich an den Stand der Rechtswissenschaft bzw. Biologie / Neuroforschung angepasst wurde. Entsprechende Rechtsgutachten, die eine Änderung anmahnen, liegen der Bundesregierung ja schon seit einiger Zeit vor.

Manche Verbände warnen vor der Inanspruchnahme des §45b PStG, weil man ohne Gutachten kaum eine Chance hat, Operationen von den Krankenkassen bezahlt zu bekommen. Doch ist diese Angst berechtigt? Unser Staat hat offiziell die rechtliche und die medizinische Seite einer Geschlechtsangleichung voneinander getrennt und auch das Bundesverfassungsgericht betonte, dass beide Seiten (VÄ/PÄ einerseits – medizinische Maßnahmen andererseite) einer Geschlechtsangleichung voneinander unabhängig möglich sein müssen. Julia Monro betont daher auf ihrer Website unter Zitierung des MdK (medizinischen Dienstes der Krankenkassen) dazu zu Recht:

„Die einzige Voraussetzung zur Genehmigung medizinischer Leistungen basiert auf einer Diagnosestellung. Ein rechtlicher Verwaltungsakt darf keine Voraussetzung für Leistungspflicht sein.“

Das Bundesverfassungsgericht schreibt in einer Begründung der Ablehnung einer Verfahrenseröffnung zur TSG Begutachtung:

„Der Senat hat dem in §4Abs.3 TSG geregelten Begutachtungserfordernis nicht den Zweck beigemessen, eine transsexuelle Person durch fachliche Begutachtung therapeutischer Behandlung ihrer vermeintlichen Krankheit zuzuführen, um sie etwa von ihrem Wunsch des Geschlechtswechsels abzubringen.“ (Quelle des Zitats: Absatz 9)

und weiter unten heißt es:

Ob die Betroffenen den Prozess des Geschlechtswechsels mit therapeutischer Begleitung durchlaufen wollen oder nicht, ist in dessen allein ihre eigene Entscheidung, zu der sie nicht etwa durch die Begutachtung nach §4Abs.3 TSG hingeführt werden sollen. Der Senat hat das Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG hiermit nicht in Zusammenhang gestellt. (ebd.) […]

Außerdem darf das Gutachtenverfahren nach §4Abs.3 TSG nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen. (Quelle des Zitats im Absatz 12)

Die Psychaterin und Neuropsychologin Dr. Claudia Haupt (in: Altdorfer Empfehlungen oder Sie sind ihr Gehirn…) und das Team von trans-evidence plädieren deshalb für ein individuelles Case-Management, d.h. individuelle Lösungen für den medizinischen Teil einer Geschlechtsangleichung. Ähnlich sieht es auch das Bundesverfassungsgericht:

Für erforderlich werden deshalb individuelle therapeutische Lösungen erachtet, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über hormonelle Behandlungen bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung reichen können (m.w.N. Pichlo, a.a.O., S. 119, 122; Rauchfleisch, Transsexualität – Transidentität, 2006, S. 17; Becker, a.a.O., S. 153 <180, 181>). (Quelle des Zitats im Absatz 36)

 

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